Vereinssatzung

 

 

Deutsch-Mongolischer Kulturverein Rheingau-Taunus

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Inhalt:

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr,
II. Vereinszweck,
III. Vereinsorgane,
IV. Vorstand,
V. Mitgliederversammlung,
VI. Mitglieder,
VII. Ende der Mitgliedschaft,
VIII. Auschluss von Mitgliedern,
IX. Mitgliedsbeitrag,
X. Auflösung des Vereins,
XI. Inkrafttreten

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
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a) Der Verein trägt den Namen " Deutsch-Mongolischer Kulturverein Rheingau-Taunus "

b) Vereinssitz ist 65388 Schlangenbad-Bärstadt .

c) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Schwalbach eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”

d) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Vereinszweck (Ziele und Gemeinnützigkeit)
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a)  Zweck

Zweck des Vereins ist

1.  die Förderung des Wissens über die Partnerländer Deutschland und Mongolei, sowie des kulturellen Austausches zwischen den Ländern unter Einbeziehung regionaler Besonderheiten des Rheingau-Taunus-Kreises.

2.  die Förderung der Betreuung mongolischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnung von Mongolen und Deutschen in Deutschland.

3.  die Förderung des Austausches von Informationen über Deutschland und die Mongolei, soweit diese Einrichtung und Tätigkeiten dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen.

4.  die Organisation von humanitären Hilfsaktionen.

5.  der Aufbau eines Vereins- und Informationszentrums für deutsch-mongolische Begegnungen.

6. die Durchführung kultureller Veranstaltungen.

7.    die Unterstützung von Naturschutzprojekten in der Mongolei.

b)  Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner in Ziffer II. spezifizierten Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig.

2) Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur innerhalb des vorgenannten Rahmens möglich.

3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aus den Mitteln des Vereins erhalten Mitglieder oder Dritte keine Zuwendungen oder Gewinne.

4) Soweit Mitgliedern oder Dritten Aufwendungen entstehen, ist für deren Ersatz das Bundesreisekostengesetz maßgebend, wenn keine anderen gesetzlichen Regelungen gelten. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird keine Rückerstattung von in den Verein eingebrachten Vermögenswerten gewährt.

5) Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Vereinsorgane
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Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  

IV. Vorstand
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a) Der Vorstand besteht aus

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer

3. Beisitzer

b) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt  3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

c) Der Vorstand beschließt über die Vereinsangelegenheiten, die nicht des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, und führt im übrigen deren Beschlüsse aus.

d) Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandsitzung kann von jedem Vorstandmitglied beantragt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von  4 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit erforderlich.

e) Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

f) Über das Bankvermögen des Vereins können nur je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam verfügen. Der Vorstand darf Verbindlichkeiten, die einen Betrag von 10.000 DM überschreiten, nur nach zuvor erfolgter Zustimmung der Mitgliederversammlung eingehen.

V. Mitgliederversammlung
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a) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

b) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

c) Ihre Einberufung erfolgt per schriftlicher Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den  1. Vorsitzenden, und zwar  3 Wochen vor dem Termin. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Einberufung schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß die vom Vorstand vorgegebene Tagesordnung ändern.

d) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe des Abstimmungsergebnisses protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht offen.

e) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt werden, für die Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen und die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

f) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder von

20 %  der Vereinsmitglieder einberufen werden. Für außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist 1 Woche.

g) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Die Wahl findet auf Antrag geheim statt, als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erreicht hat.

h) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft angetragen werden.  

i) Sie kann auf Antrag Mitglieder des Vorstandes oder den Gesamtvorstand abwählen, wenn die Mehrheit aller Vereinsmitglieder zustimmt.

k) Sie setzt zwei Rechnungsprüfer ein und entlastet den Vorstand nach Vorlage des Jahresgeschäftsberichts sowie des Rechnungsprüfungsberichts.

VI. Mitglieder
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a) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke und Vereinsziele zu unterstützen.

b) Über eine Aufnahme in den Verein wird nach Antrag vom Vorstand entschieden.

VII. Ende der Mitgliedschaft / Austritt
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Jedes Mitglied kann zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch schriftlichen Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

VIII. Ausschluß von Mitgliedern
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereines verletzt, dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Für den Ausschluß ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich; das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluß Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

IX. Mitgliedsbeitrag / Mittelbeschaffung
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a) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

b) Der Verein bezieht weiterhin Mittel aus:

- Spenden.

- Einnahmen von selbstorganisierten Kulturveranstaltungen

X. Auflösung des Vereins
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a) Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit einer Mehrheit von  9/10  der abgegebenen Stimmen auflösen.

b) Im Falle der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schlangenbad, zweckgebunden zur Verwendung für humanitäre Hilfsaktionen in der Mongolei.

c) Der künftige Beschluß über diese Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

XI. Inkrafttreten
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Die Satzung tritt sofort in Kraft.

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1. Gründungsmitglied

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2. Gründungsmitglied

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3. Gründungsmitglied

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4. Gründungsmitglied 

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5. Gründungsmitglied

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6. Gründungsmitglied

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7. Gründungsmitglied

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8. Gründungsmitglied

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